Zweitwohnung in der Schweiz—Voraussetzungen, Beschränkungen, Steuern

Zweitwohnungen in der Schweiz sind begehrt und ihr Angebot gesetzlich reglementiert. Während der Corona-Pandemie stiegen Nachfrage und Kaufpreis deutlich an. Dabei dürfen Gemeinden einen Zweitwohnungsanteil von maximal 20 % nicht überschreiten. Was bedeutet das für Interessenten und Interessentinnen? Welche steuerlichen Aspekte eines Zweitwohnsitzes gibt es?

Zweitwohnung, Zweitwohnort oder Nebenwohnsitz?

Häufig werden die Begriffe Zweitwohnung und Zweitwohnort bzw. Nebenwohnsitz beliebig ausgetauscht. Tatsächlich bezeichnen sie in der Schweiz jedoch rechtlich unterschiedliche Wohnsituationen.

Zweitwohnung

Eine Zweitwohnung ist eine Wohnung, die in der Regel zu Ferienzwecken dient. Sie wird nicht durch Personen genutzt, die in derselben Gemeinde wohnen und dient nicht Berufs- oder Ausbildungszwecken. Zweitwohnungen unterliegen seit dem 01.01.2013 der Zweitwohnungsverordnung (ZWG).

Wichtig: Tiny Houses gelten in der Schweiz nicht als Zweitwohnung, sondern müssen als Erstwohnsitz angemeldet werden. Weil nach Art 3 lit. b RHG nur ein Erstwohnsitz zulässig ist, sollten interessierte Personen dies vor dem Kauf eines Tiny House berücksichtigen.

Zweitwohnort oder Nebenwohnsitz

Ein Zweitwohnort oder Nebenwohnsitz dient meistens Berufs- oder Ausbildungszwecken. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um einen zweiten Wohnsitz, sondern um einen Aufenthaltsort. Personen mit einem solchen Zweitwohnort werden oft als «Wochenaufenthalter oder Wochenaufenthalterin» bezeichnet, da sie unter der Woche hier wohnen.

Was regelt die Zweitwohnungsverordnung (ZWG)?

Die Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen» brachte 2012 die Wende. Die Schweizer Stimmberechtigten sprachen sich dafür aus, den Zweitwohnungsbau zu beschränken. Seit dem 01.01.2013 reglementiert nun die Zweitwohnungsverordnung (ZWG) neue Bauvorhaben.

Jede Gemeinde erstellt jährlich ein Wohnungsinventar und ermittelt u. a. die Anzahl der Wohnungen, die als Erstwohnsitz gemeldet sind. Diese werden durch die Anzahl aller Wohnungen in einer Gemeinde geteilt.

Jeweils am 31. März veröffentlicht das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) eine Liste mit der Gesamtzahl aller Wohnungen sowie der Anzahl und dem Anteil an Erstwohnungen. Die Behörde ermittelt per Stichtag 31. Dezember, ob der Zweitwohnungsanteil einer Gemeinde mehr als 20 % beträgt.

Überschreitet eine Gemeinde die zulässige 20 %-Grenze, fällt sie in den Geltungsbereich der Beschränkungen des Art. 6 ZWG, wonach kein Baugesuch für Zweitwohnungen mehr bewilligt werden darf. Erkennt die betroffene Gemeinde die Nutzungsbeschränkungen nach ZWG nicht an, kann sie ein Feststellungsverfahren beantragen (Art. 5 ZWG).

Wie entwickelt sich der Anteil an Zweitwohnungen in der Schweiz?

Das ARE weist für das Jahr 2021 ein ungefähr gleichbleibendes Niveau des Zweitwohnungsanteils aus. Demnach meldeten 7 Gemeinden einen Anstieg auf über 20 %. Im Gegenzug stellten 8 Gemeinden ein Absinken auf unter 20 % fest. Dabei handelt es sich um kleine Gemeinden, bei denen schon geringe Schwankungen bei Erstwohnsitzen den Zweitwohnungsanteil deutlich beeinflussen (Wirkungsanalyse Zweitwohnungsgesetz).

Wann werden Baubewilligungen für weitere Wohnungen erteilt?

Baubewilligungen für Wohnungen sind in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von 20 % und mehr nur dann möglich, wenn die Wohnungen gemäss Art. 7 ZWG genutzt werden:

  • als Erstwohnung oder als Wohnung, die nach 2 ZWG einer Erstwohnung gleichgestellt ist; oder
  • als touristisch bewirtschaftete Wohnung.

Eine Wohnung gilt als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird und sie:

  • im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer oder die Eigentümerin den Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung); oder
  • nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird.

Tipp: Unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung weist die Baubewilligungsbehörde das Grundbuchamt an, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken.

Welche Ausnahmen der ZWG-Nutzungsbeschränkungen gibt es?

Der Zweitwohnungsbau ohne Beschränkungen ist z. B. bei diesen Bauvorhaben weiterhin möglich:

  • für strukturierte Beherbergungsbetriebe (8 ZWG)
  • für Bauzonen in geschützten oder ortsbildprägenden Bauten ( 9 ZWG)

Tipp: Eine Wohnung, die am 11. März 2012 (Tag der Abstimmung) rechtmässig bestand oder rechtskräftig bewilligt war, darf unter Vorbehalt, unabhängig vom Zweitwohnungsanteil der Gemeinde, weiterhin genutzt werden (Art. 11 ZWG). Sie darf im Rahmen der bereits bestehenden Hauptnutzfläche auch erneuert, umgebaut und wieder aufgebaut werden. Sind als Erweiterung zusätzliche Wohnungen geplant, können diese bewilligt werden, ohne Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 ZWG.

Was gilt es bei Interesse ausländischer Personen an Zweitwohnungen zu beachten?

Kein Zweifel, die Schweiz ist eines der Länder mit der höchsten Lebensqualität. Verständlich, dass auch ausländische Personen eine Zweitwohnung erwerben wollen. Kaufbewilligungen schränken deren Möglichkeiten jedoch stark ein, da diese in der Regel nur 3 Jahre gültig sind.

Zudem werden Kaufbewilligungen ausschliesslich für einen bestimmten Nutzungszweck erteilt. In einigen Kantonen ist der Verkauf von Ferienimmobilien an ausländische Personen sogar komplett untersagt (z. B. in Zürich). Sehen Sie sich dazu den Anhang der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland an.

Wichtig: Mit dem Kauf einer Zweitwohnung in der Schweiz haben Sie nicht automatisch Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Für Personen, die im Ausland wohnhaft sind, gilt:

  • Der Kauf einer Zweitwohnung ist nur in einem Ort möglich, zu dem aussergewöhnlich enge und schutzwürdige Beziehungen bestehen. Dazu gehören regelmässige Beziehungen, die der Erwerber oder die Erwerberin zum Ort der Zweitwohnung unterhalten muss, um überwiegend wirtschaftliche, wissenschaftliche, kulturelle oder andere wichtige Interessen zu wahren.
  • Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit Personen in der Schweiz und Ferien-, Kur-, Studien- oder andere vorübergehende Aufenthalte begründen für sich allein keine engen und schutzwürdigen Beziehungen.

Ausserdem müssen diese Bedingungen erfüllt werden:

  • Die Zweitwohnung muss sich in einem Ort mit starkem Fremdenverkehr befinden. Welche Gemeinden dazu gehören, legen die jeweiligen Kantone individuell fest.
  • Die Nettowohnfläche darf 200 m² nicht übersteigen.
  • Die Fläche des Baulands darf höchstens 1’000 m² betragen.
  • Eine reine Ferienwohnung darf nicht ganzjährig, sondern nur vorübergehend vermietet werden (BewG). Gar nicht vermietet werden dürfen Zweitwohnungen.
  • Pro Familie darf nicht mehr als eine Ferienwohnung oder Zweitwohnung in der Schweiz erworben werden (zur Familie gehören Ehemann/Ehefrau und/oder minderjährige Kinder). Besitzt eines der Familienmitglieder bereits eine Ferien- oder Zweitwohnung in der Schweiz, ist der Kauf einer weiteren Immobilie nur möglich, wenn das erste Objekt verkauft wird.

Wer braucht eine Kaufbewilligung?

Ob Sie eine Bewilligung zum Immobilienkauf in der Schweiz benötigen, richtet sich nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus. Personen, die eine Zweitwohnung zur gewerblichen oder kommerziellen Nutzung erwerben, brauchen keine Kaufbewilligung.

In der Schweiz lebende EU-/EFTA-Angehörige sowie Inhaber und Inhaberinnen des Ausweis C

Für Angehörige der EU oder der EFTA-Staaten ist für den Kauf von Wohneigentum jeglicher Art oder eines Grundstücks keine Bewilligung erforderlich. Diese Personen haben beim Immobilienerwerb dieselben Rechte wie Schweizer und Schweizerinnen. Vorausgesetzt, ihr rechtmässiger Wohnsitz befindet sich in der Schweiz. Dies belegen Erwerber und Erwerberinnen mit einer Kurzaufenthalts- (L), Aufenthalts- (B) oder Niederlassungsbewilligung (C) EU/EFTA.

Wichtig: Da bei Besitz der Kurzaufenthaltserlaubnis (L) nicht zweifelsfrei bestätigt ist, ob der tatsächliche Wohnsitz in der Schweiz liegt, prüft die Bewilligungsbehörde einen solchen Fall häufig nochmals gesondert.

Grenzgänger und Grenzgängerinnen

Personen, die Angehörige der EU bzw. der EFTA-Staaten sind und über die Grenzgängerbewilligung Ausweis G verfügen, dürfen ebenfalls Zweitwohnungen kaufen. Diese Berechtigung ist allerdings auf die Gegend ihres Arbeitsortes beschränkt. Im Zeitraum, in dem die entsprechende Person als Grenzgänger oder Grenzgängerin tätig ist, darf sie eine Zweitwohnung nur selbst nutzen.

Wichtig: Die Vermietung ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.

In der Schweiz lebende Drittstaatenangehörige

Für Drittstaatenangehörige, also Personen aus Staaten ausserhalb der EU/EFTA, ist es nicht ganz so einfach, Eigentum zu erwerben. Aber auch sie brauchen keine Bewilligung, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • gültige Aufenthaltsbewilligung (in der Regel Ausweis B)
  • geplante Eigennutzung der Immobilie ohne Vermietung
  • bei Neubau: unmittelbarer Beginn der Bauphase nach dem Grundstückskauf

Erforderlich ist eine Bewilligung für Drittstaatenangehörige in folgenden Konstellationen:

  • Zweitwohnung
  • dauerhaft oder zeitweise fremdgenutzte Ferienunterkunft
  • Wohneinheit in einem sogenannten Apparthotel

Wichtig: Die Anzahl der verkauften Wohnungen in Apparthotels an im Ausland lebende Personen ist schweizweit auf aktuell 1’500 Objekte jährlich begrenzt.

Drittstaatenangehörige und EU-/EFTA-Angehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz

Natürliche Personen, deren Hauptwohnsitz sich im Ausland befindet, benötigen in jedem Fall eine Kaufbewilligung. Dazu gehören Angehörige der EU-/EFTA-Staaten und der Drittstaaten. Ausnahmen bilden Grenzgänger und Grenzgängerinnen mit Ausweis G.

Wichtig: Halten Sie sich länger als 90 Tage in der Schweiz auf, ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Dazu müssen Sie den kantonalen Steuerbehörden ausreichende finanzielle Mittel sowie eine Kranken- und Unfallversicherung nachweisen.

Wer stellt eine Kaufbewilligung aus?

Wenn Sie eine Kaufbewilligung benötigen, ist die zuständige kantonale Behörde am Immobiliensitz der richtige Ansprechpartner. Eine Auflistung der Behörden finden Sie im Merkblatt Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

Tipp: Für eine Kaufbewilligung empfiehlt es sich, frühzeitig einen Notar zu beauftragen, der die Bewilligung bei der kantonalen Behörde beantragt. Das Verfahren kann sich über mehrere Monate hinziehen.

Gut zu wissen, wenn Sie eine Zweitwohnung finanzieren wollen

Zweitwohnungen gehören zu den Luxusimmobilien und sind in der Schweiz nachgefragt wie nie zuvor. Ob als Renditeimmobilie in beliebten Ferienregionen oder im urbanen Umfeld, beispielsweise in Genf oder Zürich—die ohnehin grosse Nachfrage wurde durch die Corona-Pandemie noch erheblich verstärkt. Vor allem der pandemiebedingt veränderte Arbeitsmarkt und fehlende Investitionsalternativen führten zu einem Nachfrageboom.

Die Preise für Zweitwohnungen stiegen innerhalb kürzester Zeit schweizweit erheblich an. Von der zunehmenden Entkopplung von Arbeits- und Wohnort profitierten auch Regionen, die bisher aufgrund ihrer Lage weniger nachgefragt waren. Für Investoren und Investorinnen keine einfachen Voraussetzungen, um die Tragbarkeitskriterien für Fremdfinanzierungen zu erfüllen und die Nutzungskosten (Wasser, Strom, Heizung, Müllentsorgung, Verwaltung, Renovationen, Versicherungen etc.) dauerhaft zu erbringen.

Risiken, denen sich auch Banken stellen müssen. Während sie für den Hauptwohnsitz in der Regel Hypotheken bis zu 80 % des Beleihungswertes gewähren, schränken sie diese bei Zweitwohnungen ein. 60 % ist die Beleihungsgrenze für eine Hypothekenfinanzierung Ihrer neuen Zweitwohnung.

Dafür stehen verschiedene Hypothekenarten bereit:

  • Festzinshypothek (aktuell ca. 3,9 %/10 Jahre): fester Zinssatz, feste Laufzeit, fester Betrag
  • Variable Hypothek (aktuell ab ca. 2,5 %): Hypothek mit variablem Zinssatz und variablem Betrag (Zinssatz passt sich laufend dem aktuellen Zinsniveau an)
  • LIBOR-Hypothek: Hypothek mit fixem Betrag und an den LIBOR angepasstem Zinssatz

Wichtig: Bei der Finanzierung von Zweitwohnungen erwarten Banken in der Schweiz üblicherweise 40 % Eigenkapital. Tipps, wie Sie Ihre Eigenmittel aufstocken können, finden Sie hier.

Wann und wie müssen Sie eine Zweitwohnung anmelden?

Auch Zweitwohnsitze müssen Sie in der Schweiz anmelden, spätestens 14 Tage nach Bezug der Zweitwohnung. Meist ist die Anmeldung ganz unkompliziert über «eUmzugCH» möglich. Voraussetzung ist, dass Anmeldende volljährig und handlungsfähig sind.

Sie brauchen:

  1. Familienbuch oder Ausweis
  2. Heimatschein der Wohngemeinde
  3. Krankenkassenkarte bzw. Versicherungsnachweis

Tipp: Der Heimatschein wird nach Anmeldung der Zweitwohnung mit dem Aufenthaltsnachweis getauscht. Dieser muss bei Wegzug wieder zurückgegeben werden.

Mit diesen Steuern und Kosten sollten Sie rechnen

Zweitwohnungen in der Schweiz werden ähnlich besteuert wie Erstwohnsitze, auch wenn es sich nicht um das Steuerdomizil handelt. Eine pauschale Zweitwohnungssteuer gibt es nicht. Als Steuerdomizil definieren die kantonalen Behörden den Ort, an dem Sie sich dauerhaft aufhalten und der für Sie Mittelpunkt Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen ist.

Die Steuern für Ihre Zweitwohnung kann der jeweilige Kanton erheben, in dem sich die Immobilie befindet:

Eigenmietwert

Wie bei einem Erstwohnsitz müssen Sie bei Eigennutzung der Zweitwohnung den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dabei wird die Miete hochgerechnet, die bei dauerhafter Vermietung eingenommen würde. Das gilt auch für Zweitwohnungen, die nicht ganzjährig vermietet werden könnten, beispielsweise wegen der Wetterbedingungen und Strassenverhältnisse.

Der Eigenmietwert erreicht ungefähr eine Höhe von 70 % der auf dem Markt erzielbaren Miete. Diese Besteuerung können Sie teilweise ausgleichen, indem Sie Hypothekarzinsen und Unterhaltsaufwände geltend machen.

Einkommenssteuer

Für Zeiten, in denen die private Zweitwohnung vermietet wird, fällt auf die Mieterträge Einkommenssteuer an. Im Gegenzug wird die Besteuerung des Eigenmietwerts ausgesetzt.

Grundstückgewinnsteuer

Bei Verkauf einer Zweitwohnung fällt Grundstückgewinnsteuer an, sofern Sie Gewinn machen. Diese ist umso niedriger, je länger die Immobilie in Ihrem Besitz war. Je nach Kanton und Haltedauer fällt die Grundstückgewinnsteuer unterschiedlich aus. Zusätzlich kann noch ein Spekulationszuschlag anfallen.

Ein Beispiel:

Der Steuersatz im Kanton Basel-Stadt beträgt ab einer Haltedauer von maximal 3 Jahren 60 % des steuerbaren Gewinns. Für jeden weiteren Monat, in dem Ihnen die Immobilie gehörte, reduziert sich der Steuersatz um 0,5 %. Ab dem 9. Besitzjahr erfolgt keine Reduzierung mehr, der Steuersatz beträgt nun einheitlich 30 %.

Wichtig: Können wertvermehrende Arbeiten an der Zweitwohnung nachgewiesen werden, reduziert sich durch die erhöhten Anschaffungskosten die Grundstückgewinnsteuer. Daher empfiehlt es sich, Nachweise für wertsteigernde Arbeiten gut aufzubewahren.

Handänderungssteuer

Wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Zweitwohnung wechselt, fällt in den Kantonen Handänderungssteuer bzw. Handänderungsgebühr oder Grundbuchgebühr an. Diese beträgt zwischen 1 % und 3 % des Kaufpreises.

Liegenschaftssteuer

Ungefähr jeder zweite Kanton verlangt eine Liegenschaftssteuer von Eigentümern einer Immobilie. Diese beträgt ca. 2-3 ‰.

Vermögenssteuer

Da eine Zweitwohnung zu Ihrem Vermögen gehört, sind Sie verpflichtet, diese in der Steuererklärung aufzuführen. Deren Verkehrswert ist im Rahmen Ihres Gesamtvermögens zu versteuern. Im Gegenzug können Sie bei Immobilien in der Schweiz die Hypothekarschulden abziehen. Die Steuersätze sind kantonal unterschiedlich und reichen von 1,3 bis 10,1 ‰. Die Besteuerung erfolgt progressiv, wodurch insbesondere Eigentümer oder Eigentümerinnen ab einem Vermögen von 1 Mio. stärker belastet werden.

Betriebskosten

Die Gesamtkosten an der Verwaltung eines Mehrfamilienhauses werden auf den Eigentümer oder die Eigentümerin umgelegt. Dabei dient in der Regel die Grösse der Zweitwohnung als Verteilerschlüssel. Neben den Steuern sollten Sie daher bei Stockwerkeigentum mit jährlichen Betriebskosten Ihrer Zweitwohnung rechnen.

Kosten können zum Beispiel entstehen durch:

  • Liftanlage
  • Hauswart
  • Wasser/Heizung/Strom/Müll
  • Verwaltungsgebühren und verschiedene Ausgaben
  • Versicherungen und Steuern
  • Instandhaltung und Gartenpflege
  • Beitrag zum Renovierungsfonds, z. B. für eine Wärmepumpe oder Fotovoltaikanlage

Erwerbsnebenkosten

Auch die Erwerbsnebenkosten sollten Sie grosszügig kalkulieren. Denn diese dürfen Sie in der Schweiz nicht über den Hypothekarkredit finanzieren.

Dazu gehören:

  • Notariatskosten für die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags
  • Kosten für den Eintrag im Grundbuch
  • Gebühr für Errichtung eines Schuldbriefes

Wichtig: Als Ausländer oder Ausländerin sind Sie in der Schweiz für Ihren hiesigen Zweitwohnsitz nur steuerpflichtig, wenn Sie hier steuerbares Einkommen erzielen und sich mehr als 6 Monate an Ihrem Zweitwohnort aufhalten. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, unterliegen alle «Steuerausländer» und «Grenzgänger» der Steuerpflicht in Ihrem Heimatland.

Wie wird eine Zweitwohnung im Ausland besteuert?

Besitzen Sie eine Zweitwohnung ausserhalb der Schweiz, wird diese an ihrem Standort besteuert. Sie sind dennoch verpflichtet, auch diese Immobilie in Ihrer Steuererklärung gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung anzugeben. Nur so kann der Steuersatz für Einkommen und Vermögen in der Schweiz korrekt ermittelt werden.

Ein Beispiel:

Sie besitzen eine Zweitwohnung in der Toskana, Wert ca. 300’000 CHF. Diese vermieten Sie pro Jahr für 24’000 CHF. Ihr jährliches Einkommen beträgt 140’000 CHF.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, bezahlen Sie die Steuern dafür in Italien. Die Schweizer Steuerbehörden rechnen diese Beträge jedoch zu Ihrem hiesigen Vermögen und Einkommen hinzu.

Steuersatz Vermögen

  • Vermögen ohne Zweitwohnung: 500’000 CHF
  • Vermögen inklusive Zweitwohnung: 800’000 CHF

Ihr Vermögen von 500’000 CHF besteuern die kantonalen Steuerbehörden daher mit dem Steuersatz für 800’000 CHF.

Steuersatz Einkommen

  • Einkommen ohne Miete aus Zweitwohnung: 140’000 CHF
  • Einkommen inklusive Miete aus Zweitwohnung: 164’000 CHF

Als Einkommen setzt die hiesige Steuerbehörde 164’000 CHF an.

Lassen sich mit einer Zweitwohnung Steuern sparen?

Ein Zweitwohnsitz in der Schweiz gehört zu den Luxusimmobilien. Steuerliches Sparpotenzial ist eher gering. Dennoch können Sie mit etwas Geschick Steuern sparen, indem Sie Hypothekarzinsen, Unterhalts- und Sanierungskosten abziehen.

Unterhaltsarbeiten verteilen

Sie planen Unterhaltsarbeiten in Ihrer Zweitwohnung? Dann sollten Sie genau planen, wann Sie diese durchführen und versteuern. Denn Unterhaltsaufwände bergen Sparpotenzial—vorausgesetzt, die Kosten liegen über der Steuerpauschale. Umfangreiche Unterhaltsarbeiten können Sie dann auf mehrere Jahre verteilen und die Progression nutzen. Reichen die Unterhaltskosten nur für das einmalige Überschreiten der Pauschale, empfiehlt es sich, die kompletten Kosten in einem Jahr abzuziehen. Im nächsten Jahr können Sie dann nur noch die Pauschale nutzen.

Indirekte Amortisation

Wie auch bei Ihrem Hauptwohnsitz, kann sich die indirekte Amortisation lohnen. Allerdings ist das Sparpotenzial nicht so weitreichend, da die Hypothek bei Zweitwohnungen nur maximal 60 % des Beleihungswertes beträgt.

Wichtig: Mittel der 2. und 3. Säule dürfen bei vollständiger Fremdnutzung der Zweitwohnung nicht eingesetzt werden.

Energetische Sanierung

Die Kantone gewähren Steuerabzüge für Energiesparmassnahmen. Das kann sich für Sie auch bei einer Zweitwohnung lohnen. Denn von der direkten Bundessteuer können Kosten abgezogen werden für Geothermie, Sonnen- und Windenergie, Biomasse (inkl. Holz oder Biogas) sowie für nutzbare Umgebungswärme mit oder ohne Wärmepumpe.

Sind die Kosten höher als Ihr Jahreseinkommen, dürfen Sie die Aufwände nicht nur im Sanierungsjahr absetzen. Auch in den beiden Folgejahren profitieren Sie steuerlich davon.

Wichtig: Steuerbar sind die Kosten für Energiesparmassnahmen nur, wenn sie getrennt von sonstigen Kosten Ihrer Zweitwohnung nachgewiesen werden. Das sollten Sie rechtzeitig mit den ausführenden Firmen vereinbaren.

Alternativen zum Zweitwohnsitz in der Schweiz

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Fazit: Es lohnt sich, vor dem Kauf alle relevanten Punkte zu prüfen

Zweitwohnungen sind begehrte Luxusgüter in der Schweiz, die allerdings auch einige Kosten mit sich bringen. Wer sich für eine derartige Investition interessiert, tut gut daran, vorher Kaufpreis, Renovationen, laufende Kosten und Steuern zu ermitteln. Eigentümer und Eigentümerinnen, die Ihre Zweitwohnung überwiegend vermieten wollen, müssen Zeit und Kosten für Ausstattung und Verwaltung berücksichtigen. Prüfen Sie auch rechtzeitig, ob Sie die Tragbarkeitskriterien für eine Fremdfinanzierung erfüllen.

Zudem ist es nicht mehr jeder Gemeinde erlaubt, Immobilien als Zweitwohnsitz zu verkaufen. Ihre Wunschgemeinde hat das Kontingent für Zweitwohnungen bereits ausgeschöpft? Als lukrative Alternative bieten sich unsere Immobilieninvestments an. Lassen Sie sich individuell beraten. Gemeinsam finden wir Ihre optimale Alternative zur Zweitwohnung.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?