AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND RISIKOHINWEISE (AGB) DER IMMOZINS AG FÜR IHRE IMMOBILIENPLATTFORM IMMOZINS.CH

1. GELTUNGSBEREICH

a. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern der ImmoZins AG (nachfolgend die „Vertragspartner“) und der ImmoZins AG, Freigutstrasse 16, 8002 Zürich (nachfolgend „IZ“), insbesondere mit Benutzern, Anbietern sowie Interessenten bzw. Käufern auf der von IZ betriebenen Online-Plattform „ImmoZins“. Die folgenden Verträge sind vom Geltungsbereich dieser AGB ausgenommen:

I. die Verträge und Eintrittsvereinbarungen zwischen Vertragspartnern und IZ.

II. die Verträge zwischen IZ und den jeweiligen Vertragspartner betreffend die jeweilige Immobilie.

b. Die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzbestimmungen sind ein integrierender Bestandteil dieser AGB.

c. Diese AGB gelten subsidiär zu den zwischen einem Vertragspartner und IZ getroffenen schriftlichen Verträgen und soweit diese keine entsprechende Regelung vorsehen.

d. Begriffe, die in diesen AGB zwar verwendet, jedoch nicht definiert werden, haben deshalb die Bedeutung, die ihnen die Nutzungsbedingungen geben.

e. Diese AGB gehen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner vor.

2. VERTRAGSSCHLUSS

a. Ein Vertrag mit IZ kommt grundsätzlich nur und erst mit der schriftlichen Zustimmung von IZ zu Stande.

b. In Abweichung von Ziff. 2.a) kommen folgende Verträge wie folgt zu Stande:
Der Vertrag eines Benutzers mit IZ über die Benutzung der Plattform ImmoZins: Mit der Freischaltung des Benutzers durch IZ nach Bestätigung des Links in der Bestätigungs-E-Mail und Verifizierung via SMS von IZ durch den Benutzer

3. SOFORTIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG

a. IZ hat das Recht, jede Vertragsbeziehung bei vertragswidrigem, widerrechtlichem oder sittenwidrigem Verhalten des Vertragspartners (einschliesslich einer derartigen Benützung oder Verwendung der Plattform) per sofort und ohne vorangehende Mahnung aufzulösen und ihr Leistungsangebot gegenüber dem Vertragspartner ohne Entschädigungsfolgen per sofort einzustellen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Auftrag.

b. Ein vom Vertragspartner für eine bestimmte Laufzeit im Voraus bezahlter Preis verfällt. Entsprechend steht dem Vertragspartner kein Rückforderungsrecht zu.

c. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens durch IZ bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. AUSSCHLUSS VON GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE UND HAFTUNG; VERLETZUNG VON GEWÄHRLEISTUNGEN

a. Die Haftung von IZ, ihrer Organe, Mitarbeitenden und Hilfspersonen gegenüber dem Vertragspartner ist soweit gesetzlich zulässig beschränkt bzw. ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von IZ, ihrer Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen, in welchem Fall jegliche Haftung von IZ, ihrer Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen ausgeschlossen ist.

b. Soweit gesetzlich zulässig, haften weder IZ noch deren Organe, Mitarbeitende und Hilfspersonen dem Vertragspartner für mittelbare und indirekte Schäden oder Verluste (wie z.B. entgangener Gewinn), Folgeschäden (inkl. Mangelfolgeschäden) oder Ansprüche Dritter.

c. Sofern dies nicht im Vertrag zwischen dem Vertragspartner und IZ ausdrücklich anders geregelt ist, übernimmt IZ keine über das gesetzlich zwingende Mass hinausgehende Gewährleistung und gibt keinerlei Zusicherungen ab.

d. Sofern IZ eine Gewährleistung übernommen und diese verletzt hat, steht dem Vertragspartner lediglich das Recht zur Nachbesserung zu. Das Recht des Vertragspartners zur Wandelung oder Minderung ist ausgeschlossen.

e. Sofern dies nicht im Vertrag zwischen dem Vertragspartner und IZ ausdrücklich anders geregelt ist, übernimmt IZ keinerlei Garantie.

5. KOMMUNIKATION

a. Nachrichten zwischen dem Vertragspartner und IZ können per Brief, per E-Mail oder per Telefon (inkl. Videotelefonie und verwandte elektronische Kommunikationswege) an die letzte dem Sender bekannte Adresse ausgetauscht werden.

b. Der Sender trägt das Empfangsrisiko.

c. Der Vertragspartner anerkennt, dass jede bei IZ eingehende E-Mail als von derjenigen Person verfasst gilt, die der angezeigten E-Mail-Adresse zuzuordnen ist, ungeachtet dessen, ob die E-Mail tatsächlich von dieser Person versandt wurde oder inhaltlich unverändert bei IZ eingegangen ist. IZ darf bei der Übermittlung von Anweisungen und Erklärungen durch den Vertragspartner via E-Mail davon ausgehen, dass die handelnde Person zur Abgabe von solchen Anweisungen und Erklärungen befugt ist.

d. Änderungen der Adressen sind der jeweils anderen Partei umgehend an die letzte bekannte Adresse mitzuteilen.

e. IZ hat das Recht, Telefongespräche, die mit dem Vertragspartner geführt werden, auf Tonträger aufzuzeichnen und für Schulungszwecke, zur Kundenpflege, zur Dokumentation der Geschäftsbeziehung und als Beweismittel zu verwenden. Der Vertragspartner erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

6. VERRECHNUNGSVERBOT

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber IZ mit Forderungen der IZ ihm gegenüber zu verrechnen.

7. ABTRETUNGS- UND ÜBERTRAGUNGSVERBOT

Der Vertragspartner darf weder seine Forderungen oder seine Pflichten gegenüber IZ noch seine gesamte rechtliche Beziehung mit IZ, auf welche Art und Weise auch immer, ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von IZ an Dritte übertragen. Vorbehalten bleiben gesetzlich zwingende Übertragungen wie bspw. nach Güter- oder Erbrecht.

8. ALLGEMEINE RISIKOHINWEISE

Investment in Immobilien birgt grundsätzlich dieselben Risiken, die mit dem Erwerb von Allein- bzw. Volleigentum an einer Immobilie verbunden sind. Vorteilen des Erwerbs von Miteigentum an einer Immobilie stehen zusätzliche Risiken gegenüber.

Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um ein Darlehen mit einem sogenannten qualifizierten Rangrücktritt. Sämtliche Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag – insbesondere die Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen – („Nachrangforderungen“) können gegenüber dem Darlehensnehmer nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Darlehensnehmer einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers treten ausserdem im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers im Rang gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger des Darlehensnehmers zurück, das heisst, der Darlehensgeber wird mit seinen Forderungen zwar vor den Gesellschaftern, aber erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger) berücksichtigt. Der Darlehensgeber trägt daher ein (mit-)unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. Der Darlehensgeber wird dabei nicht selbst Gesellschafter des Darlehensnehmers und erwirbt keine Gesellschafterrechte. Es handelt sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Beteiligung, sondern um eine unternehmerische Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion. Es besteht das Risiko eines Totalverlusts des investierten Kapitals und der Zinsen. Die Darlehensvergabe ist nur für Anleger geeignet, die einen entstehenden Verlust bis zum Totalverlust ihrer Kapitalanlage hinnehmen könnten. Das Darlehen ist nicht zur Altersvorsorge geeignet. Das Risiko einer Nachschusspflicht oder einer sonstigen Haftung, die über den Betrag des eingesetzten Darlehenskapitals hinausgeht, besteht dagegen nicht.

Der Darlehensgeber trägt das Risiko einer nachteiligen Geschäftsentwicklung des Darlehensnehmers. Das geplante Projekt könnte komplexer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Risiken auftreten und/oder Geschäftsprozesse mit mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als erwartet. Es könnten Planungsfehler zutage treten oder Vertragspartner des Darlehensnehmers mangelhafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden. Es könnten unbekannte Umweltrisiken oder Altlasten bestehen. Es könnte zu Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Verkaufserlösen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. Der Versicherungsschutz könnte sich als nicht ausreichend erweisen. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Änderungen oder zusätzliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. Beim Verkauf der Immobilie könnten Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, ohne dass der Darlehensnehmer Regressansprüche gegen Dritte durchsetzen kann. Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Bisherige Markt- oder Geschäftsentwicklungen sind keine Grundlage oder Indikator für zukünftige Entwicklungen.

Es handelt sich bei dem Darlehensnehmer um eine Projektgesellschaft, die ausser der Durchführung des geplanten Immobilienprojekts kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Der Darlehensnehmer wird weitere Fremdkapitalfinanzierungen in Anspruch nehmen und daher Verpflichtungen eingehen, die gegenüber den Forderungen der Darlehensgeber vorrangig zu bedienen sind.

Die Darlehensverträge sind mit einer Mindestvertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Darlehensgeber ist nicht vorgesehen. Derzeit existiert kein liquider sekundärer Markt für die auf der Plattform abgeschlossenen Darlehensverträge. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gebunden sein.

Dem Darlehensgeber können im Einzelfall in Abhängigkeit von den individuellen Umständen weitere Vermögensnachteile entstehen, z.B. aufgrund von Steuernachzahlungen. Wenn der Darlehensgeber die Darlehenssumme fremdfinanziert, kann es über den Verlust des investierten Kapitals hinaus zur Gefährdung des weiteren Vermögens des Darlehensgebers kommen, da die aufgenommenen Fremdmittel einschliesslich der verbundenen Auslagen trotz eines möglichen Verlusts des investierten Kapitals weiterhin zurückzuführen wären.

Die Investition in die über die Plattform vermittelten Darlehensverträge sollte aufgrund der Risikostruktur nur als ein Baustein eines diversifizierten Anlageportfolios betrachtet werden. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto grösser das Risiko eines Verlusts. Durch eine Aufteilung des investierten Kapitals auf mehrere Anlageklassen und Projekte kann eine bessere Risikostreuung erreicht werden.

Das Projektprofil und die Projektbeschreibung auf der Plattform erheben nicht den Anspruch, alle Informationen zu enthalten, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erforderlich sind. Anleger sollten die Möglichkeit nutzen, dem

Darlehensnehmer über die Plattform Fragen zu stellen, sich aus unabhängigen Quellen zu informieren und fachkundige Beratung einzuholen, wenn sie unsicher sind, ob sie diesen Darlehensvertrag abschliessen sollten.

Immobilien können wie alle anderen Anlageformen erheblichen Wertschwankungen unterliegen und unvorhersehbare Risiken beinhalten. In Extremfällen ist selbst ein Totalverlust nicht ausgeschlossen.

ANNAHMEN, VERMUTUNGEN, EINSCHÄTZUNGEN, PROGNOSEN:

Diese Webseiten enthalten Aussagen bezüglich künftiger finanzieller und betrieblicher Entwicklungen und Ergebnisse sowie andere Prognosen, die alle zukunftsgerichtet sind oder subjektive Einschätzungen enthalten. Alle diese Aussagen werden auf der Grundlage von Einschätzungen, Annahmen und Vermutungen gemacht, die aus Sicht von IZ im gegenwärtigen Zeitpunkt als zutreffend oder angemessen erscheinen.

Prognosen über zukünftige Wertentwicklungen können selbst bei konservativen Einschätzungen und Kalkulationen nicht alle wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Entwicklungen vollständig erfassen.

FOLGENDE RISIKOFAKTOREN GILT ES UNTER ANDEREM SORGFÄLTIG ZU BERÜCKSICHTIGEN. DIESE LISTE IST JEDOCH NICHT ABSCHLIESSEND:

a. Langfristiger Anlagecharakter

Immobilieninvestitionen sind langfristig orientierte Kapitalanlagen. Der Anlageerfolg hängt von mehreren, unter anderem wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen, Faktoren ab, die sich während der Investitionsdauer zum Guten wie zum Schlechten verändern können.

b. Abhängigkeit von konjunkturellen Entwicklungen

Die Investition in Immobilien, in welcher Form auch immer, ist wie jede Investition den allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie etwa dem Wirtschaftswachstum, der Inflation, den Zinsveränderungen sowie der allgemeinen Einkommensentwicklung unterworfen.

c. Bewertungsrisiko

Die Bewertung von Immobilien erfolgt stichtagbezogen und ist mit dem Risiko verbunden, dass die ermittelten Werte ab dann verändern und bei einem Verkauf der Immobilie bzw. des Miteigentumsanteils daran nicht realisiert werden können. Die zukünftige Entwicklung der relevanten Bewertungsfaktoren ist mit Unsicherheit behaftet. Obwohl die Bewertung nach professionellen Richtlinien erfolgt, ist sie mit dem Risiko verbunden, dass die ermittelten Werte bei einem Verkauf nicht realisiert werden können, da der Preis von den Marktverhältnissen im Realisationszeitpunkt abhängt. Dieser wird von der Konjunktur, vom Zinssatz, von dannzumaligen Leerständen und ganz allgemein von Angebot und Nachfrage beeinflusst. Zudem werden in der Bewertung allfällige Steuerfolgen bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft nicht berücksichtigt. Die beim Verkauf anfallenden Steuern können den Erlös bei einem Verkauf einer Liegenschaft ebenfalls mindern.

d. Veränderungen des Immobilienmarktes

Der Immobilienmarkt unterliegt Schwankungen von Angebot und Nachfrage. Beispielsweise die zeitgleiche Realisierung von mehreren Neubauvorhaben an einem Ort oder in der Nähe zur Zunahme des Angebots von Mietflächen oder gar zu einem Überangebot an Mietflächen oder handelbaren lmmobilien führen. Überangebote an Wohn- und Geschäftsliegenschaften bzw. Mietflächen können zu einem Anstieg der Leerstandsquote und damit zu einer Reduktion der Mieterträge und der Immobilienpreise bzw. –bewertungen und damit der Rentabilität der Investition und eines allfälligen Verkaufserlöses führen.

e. Marktrisiko bezüglich Mieterträgen

Die wiederkehrenden Einnahmen bestehen zum grössten Teil aus den Mieterträgen der jeweiligen Immobilie. Es ist möglich, dass die Mieterträge nicht oder nicht in vollem Ausmasse dem Zinsniveau angepasst werden können. Dies kann sich negativ auf die Rentabilität einer Investition in Immobilien, aber auch auf die Liquidität dieser Investition auswirken. Gleichermassen besteht das Risiko, dass Mietverträge im Falle eines Mieterwechsels nicht mehr zu den gleichen Bedingungen wie bisher weitergeführt werden können und sich die Leerstandsquote erhöht. Die Mieterträge können zudem auch durch die veränderte Bonität der Mieter sinken. Dadurch besteht das Risiko, dass Renditeausschüttungen tiefer anfallen als geplant.

f. Höhere Gewalt

Die Einwirkung von Elementen höherer Gewalt (beispielsweise Elementarereignisse wie z.B. Feuer, Sturm inklusive Starkregen, Hagel und Blitzschlag, Überschwemmung und Hochwasser, Erdfall und Erdrutsch, Erdbeben sowie Schneedruck und Lawinen, aber auch kriegerische oder terroristische Ereignisse, Sabotageakte, etc.) kann trotz entsprechender Versicherungspolicen den Wert des Investitionsobjektes (und ein allfälliger Verkaufserlös) und/oder die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Immobilie (und somit die Rentabilität der Investition) negativ beeinflussen.

g. Altlasten

Im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung belastete Standorte können die Abwicklung eines Bauvorhabens sowie bestehende Bauten technisch, betrieblich und finanziell negativ beeinflussen. Zum Zeitpunkt des Kaufs und der Bewertung unbekannte, später auftretende Altlasten können nie ausgeschlossen werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Sanierungen notwendig werden, die entsprechenden Aufwand verursachen und entsprechend die Rendite der Investition reduzieren. Unter Umständen muss für die Sanierung sogar neues Eigenkapital eingebracht werden. Je nach Zeitpunkt der Veräusserung der Immobilie bzw. eines Miteigentumsanteils daran kann sich auch der Verkaufserlös vermindern.

h. Abhängigkeit von Entwicklungen in der Gesetzgebung

Zukünftige Änderungen von kommunalen, kantonalen, nationalen und internationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften können einen Einfluss auf Immobilienpreise, Kosten und Erträge und damit auf das Geschäftsergebnis und den Wert der jeweiligen Immobilie haben. In der Schweiz ist die Investition in Immobilien insbesondere von eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Regelungen in Gesetzen und Verordnungen in den Bereichen Steuer-, Miet-, Raumplanungs-, Bau- und Umweltschutzrecht sowie Grundstückerwerb durch Personen im Ausland abhängig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Änderungen im regulatorischen Umfeld die Entwicklung einer Immobilieninvestition negativ beeinflussen können. Es besteht das Risiko, dass die Investoren keine Genehmigung erhalten, das Investitionsobjekt erwerben zu dürfen oder dass das Bewilligungsverfahren weitere Zeit in Anspruch nimmt. Dies kann insbesondere dann passieren, wenn nicht genug detailliert darüber Auskunft gegeben werden kann, dass keine Personen im Ausland gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) und der zugehörigen Verordnung (BewV, SR 211.412.411) an einer Immobilie beteiligt sind. Obwohl IZ jederzeit bemüht ist, sämtliche zum Erwerb der Liegenschaft notwendigen Unterlagen den zuständigen Behörden detailliert offen zu legen, besteht trotzdem keine Garantie für den reibungslosen Ablauf des Gesuches und/- oder einer allfälligen Bewilligung.

i. Steuerrisiken

Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung, der Praxis der Steuerbehörden (einschliesslich des Widerrufs einer bestehenden Praxis durch Steuerbehörden) oder Absprachen mit Steuerbehörden (Steuerrulings) können nachteilige Folgen für die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der jeweiligen Immobilieninvestition haben. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Bemessungsgrundlage von Steuern, der Steuertarife und –füsse. Davon können auch noch nicht definitiv veranlagte Geschäftsjahre der Vergangenheit betroffen sein.

j. Standortgebunde Einflussfaktoren

Der Immobilienmarkt unterliegt standortgebundenen Einflussfaktoren, so dass die Wertentwicklung von Immobilien je nach Standort sehr unterschiedlich ausfallen kann. Die Standortfaktoren einer Region können sich im Laufe der Zeit zum Beispiel aufgrund einer Krise in einer schwergewichtig in dieser Region konzentrierten Branche erheblich verschlechtern und somit die Wertentwicklung einer Liegenschaft negativ beeinflussen.

k. Finanzierung und Zinsentwicklung

Der Kauf von Immobilien bei IZ kann auf einem im Vergleich zu anderen Branchen hohen Fremdfinanzierungsgrad beruhen, um die Eigenkapitalrendite zu optimieren. Die Finanzierungskosten einer einzelnen Immobilieninvestition hängen wesentlich von den Zinskonditionen ab. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzinstitute ihre Kreditpolitik ändern, was einen negativen Einfluss auf die Refinanzierung haben könnte. Zinsveränderungen, insbesondere Veränderungen des Hypothekarzinses, können negative Auswirkungen auf die Nachfrage nach Renditenliegenschaften generell und die Kostenstruktur insbesondere haben sowie die Finanz- und Ertragslage negativ beeinflussen. Ein nicht abgesicherter Anstieg der Hypothekarzinse kann die Ertragslage einer Immobilie massiv verschlechtern. Es besteht das Risiko, dass die Mieterträge nicht mehr zur Deckung sämtlicher Aufwendungen genügen und weiterer Kapitalbedarf in Form von frischem Eigenkapital entsteht. Sollte eine solche Kapitalbeschaffung beispielsweise auf Grund einer Immobilienkrise oder anderen Faktoren nicht zu Stande kommen oder stark erschwert werden, besteht die Gefahr für einen Totalverlust der Miteigentümer unter Verlust der Eigentumsrechte (bei Versteigerung der Liegenschaft bzw. Selbsteintritt der finanzierenden Bank). Die auf der Online-Plattform von IZ gezeigten Immobilien sind grundsätzlich über Hypotheken mit einer festen Laufzeit von mindestens sieben Jahren mit einem festen Zinssatz während der gesamten Laufzeit oder über Geldmarkthypotheken mit einer langfristigen Absicherung des Zinsrisikos finanziert. Damit soll das Zinsrisiko so weit wie möglich minimiert werden. Zudem sind die Mietzinsen für Wohnräume gemäss aktuellem Mietrecht an die Entwicklung des Hypothekar- bzw. Referenzzinssatzes gekoppelt. Eine Erhöhung des Hypothekar-, resp. Referenzzinssatzes bewirkt bei Wohnräumen grundsätzlich eine Erhöhungsmöglichkeit in Bezug auf den Mietzins.

i. Schäden, Instandhaltung und -setzung von Liegenschaften

Trotz sorgfältiger Vorprüfung einer Immobilie können unvorhergesehene Schadenfälle mit den entsprechenden Schadensbehebungskosten sowie Unterhalts- und Renovationsbedarf mit den entsprechenden Unterhalts- und Renovationskosten auftreten. Die Instandhaltung und ggf. Instandsetzung von bestehenden Liegenschaften kann erhebliche Investitionen voraussetzen, womit – wenn überhaupt – erst nach einer gewissen Zeit Erträge anfallen und allenfalls weiteres, frisches Eigenkapital benötigen. Wenn Renovationen oder Reparaturen anstehen sollten, besteht im Extremfall das Risiko, dass keine Rendite ausgeschüttet werden kann. Bei höheren Kosten kann es passieren, dass während der gesamten Laufzeit des Investments keine Rendite ausgeschüttet werden kann und sogar weiteres, frisches Eigenkapital eingebracht werden muss. Je nach Zeitpunkt der Veräusserung der Immobilie bzw. eines Miteigentumsanteils daran kann sich auch der Verkaufserlös vermindern.

m. Wirtschaftliche Entwertung

Umwelt- und Infrastrukturfaktoren sowie regulatorische Faktoren in der näheren oder weiteren Umgebung des Investitionsobjektes – wie städte- und strassenbauliche Massnahmen (bspw. neue Autobahn- oder Strasse) oder etwa die Festlegung von Flugrouten – können dazu führen, dass die Rendite der betreffenden Immobilie sinkt, weil die Immobilie nicht mehr oder nicht mehr zu denselben Bedingungen vermietet werden kann oder ein erheblicher Investitionsaufwand getätigt werden muss, um die Vermietung (bspw. Lärmsanierung) sicherzustellen. Auch der Erlös beim Verkauf einer solchen Immobilie bzw. von Miteigentumsanteilen daran kann tiefer ausfallen.

n. Objektrisiken

Abhängig vom Alter der Liegenschaften, der Gebäudequalität und der Nutzungsart besteht das Risiko von Gefahrenquellen, die vom Gebäude ausgehen und primär Sachschäden am Gebäude selber, schlimmstenfalls jedoch auch Personenschäden verursachen können. Obwohl derartige Risiken in der Regel durch entsprechende Versicherungen abgedeckt werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Schäden und insbesondere die Schadensbehebungskosten dennoch finanzielle Folgen für die Investoren nach sich ziehen können, indem beispielsweise während der Schadensbehebung der Mietertrag und damit die Rendite geringer ausfällt.

o. Klumpenrisiko

Bei der Investition in einzelne Liegenschaften besteht ein Klumpenrisiko beim Eintritt von einem oder mehrerer der beschriebenen Risiken, welche die Ertrags- und die Finanzlage der jeweiligen Immobilie negativ beeinflussen können und die Zuführung von neuem Eigenkapital nötig machen können sowie die Ausschüttung von Renditen verringern bis gar verunmöglichen können. Entsprechend empfiehlt es sich bei Möglichkeit, durch die Investition in mehrere Objekte das Risiko zu optimieren.

p. Beschränkt liquider Immobilienmarkt

Sowohl beim Erwerb als auch bei der Veräusserung von lmmobilien bzw. Miteigentumsanteilen an Immobilien zeichnet sich der Schweizer lmmobilienmarkt speziell für in bestimmten Regionen gelegene Objekte und/oder für bestimmte Arten von Objekten durch eine beschränkte Liquidität aus. Dies kann sich negativ auf die lmmobilienpreise auswirken. Der kurzfristige Kauf oder Verkauf von lmmobilien bzw. Immobilienanteilen kann je nach Marktlage unmöglich oder nur mit grossen Preiszugeständnissen möglich sein und entsprechend im Extremfall bis zu einem Totalverlust für die Investoren führen.

9. ÄNDERUNGEN, ERGÄNZUNGEN

a. IZ kann diese AGB einschliesslich der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzbestimmungen jederzeit und ohne vorangehende Ankündigung ganz oder in Teilen ändern, ergänzen oder ersetzen. Die geänderten, ergänzten oder neugefassten AGB werden wiederum auf der Online-Plattform veröffentlicht. Registrierte Benutzer werden zudem von IZ in geeigneter Form über die geänderten AGB informiert.

b. Änderungen und Ergänzungen von schriftlichen Verträgen zwischen einem Vertragspartner und IZ (ausserhalb der AGB, der Nutzungsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der beiderseitigen Unterzeichnung. Dies gilt gleichermassen für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis und die beiderseitige Unterzeichnung.

10. SALVATORISCHE KLAUSEL

a. Sollte eine Bestimmung dieser AGB, der Nutzungsbedingungen, der Datenschutzbestimmungen oder eines zwischen dem Vertragspartner und IZ abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich der Vertragspartner und IZ, als Ersatz für die unwirksame Bestimmung eine Bestimmung zu formulieren, die wirtschaftlich dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommt.

b. Lücken sind analog zu füllen.

11. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

a. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern und IZ ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss von Kollisionsrechten (wie dem Schweizer Internationalen Privatrecht) und internationalem Recht (insbesondere anwendbare Staatsverträge) anwendbar.

b. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und IZ ist der Sitz von IZ. IZ ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner wahlweise bei den Behörden und Gerichten an seinem Sitz/Wohnsitz zu belangen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Konsumentenstreitigkeiten.

c. Für Vertragspartner mit Sitz bzw. Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz ist der Sitz von IZ Spezialdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG.