Grünflächenziffer — Berechnung und Beispiele

Was ist die Grünflächenziffer? Eine Definition

Eine Grünfläche dient nicht nur dem Wohlbefinden der Bewohner, sondern auch der Hitzeminderung, der Biodiversität und dem Hochwasserschutz. Daher nimmt die Bedeutung von Grünräumen in der Siedlungsentwicklung auch in der Schweiz stark zu. Es wird versucht, den Anteil eines Grundstücks, der unbebaut und unversiegelt bleibt, möglichst gross zu halten. Mit der Grünflächenziffer (GZ) wird dies sichergestellt und zugleich ein ökologischer Ausgleich zu neuen Bauten und Erschliessungen geschaffen.

Wichtig: Eine Bebauung entgegen der Grünflächenziffer ist nicht erlaubt.

Gesetzliche Rahmenbedingungen und regionale Unterschiede

Die Grünflächenziffer (GZ) wird in der Regel durch kommunale Baureglemente oder Zonenpläne festgelegt. In der Schweiz sind diese Regelungen oft Teil umfassenderer städtebaulicher Gesetze, die sich auf die Raumentwicklung und Umweltqualität beziehen. Dementsprechend kann die Grünflächenziffer (GZ) je nach Kanton oder Gemeinde variieren. Während in einigen Regionen strengere Vorschriften gelten, können andere flexibler sein. Dies ist in der Regel auf unterschiedliche lokale Umweltbedingungen, städtische Dichten und Entwicklungsziele zurückzuführen.

Wie berechnet man die Grünflächenziffer?

Um die Grünflächenziffer (GZ) zu ermitteln, wird die anrechenbare Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) ins Verhältnis gesetzt.

Formel: GZ = aGrF / aGSF

Tipp: Wenn in den Zonenvorschriften keine anderweitigen Kennziffern festgelegt sind, beträgt die Grünflächenziffer in Wohnzonen mindestens 0.4. In begründeten Fällen kann diese nach einer Prüfung auf Recht- und Zweckmässigkeit tiefer angesetzt werden.

Was ist die anrechenbare Grünfläche (aGrF)?

Als anrechenbare Grünfläche gelten Flächen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

  • „natürlich oder bepflanzt“: Voraussetzung ist ein natürlicher Bodenaufbau oder eine ausreichende Überdeckung mit Humus, die eine Bepflanzung zulässt. Dazu gehören beispielsweise:
    • minimal begrünte Steingärten
    • Mergel- und Ruderalflächen
    • Schrittplatten
    • unversiegelte Kiesflächen und -wege
    • Nicht dazu gehören bepflanzte Tröge, begrünte Dächer oder die Fläche unter einer Pergola.
  • „nicht versiegelt“: Die Fläche muss natürlich oder aufgrund der Bodenbeschaffenheit bepflanzbar sein. Sie kann über unterirdischen Bauten oder Unterniveaubauten liegen, vorausgesetzt, der Unterboden weist eine Dicke von mindestens 30 cm und der Oberboden von mindestens 20 cm auf.
  • „nicht als Abstellfläche dienen“: Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Fahrräder o. ä. gelten nicht als anrechenbare Grünflächen. Das gilt auch dann, wenn die Befestigung mit Rasengittersteinen vorgenommen wurde. Obwohl diese durchlässig und häufig mit Rasen durchwachsen sind, handelt es sich um eine unzulässige Abstellfläche.
    • Wichtig: Kunstrasen zählt ebenfalls nicht zur anrechenbaren Grünfläche.

Was ist die anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF)?

Die in der Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile inklusive der Hauszufahrten bilden die anrechenbare Grundstücksfläche. Nicht anrechenbar sind die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

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