Schweizer Denkmalschutz— das ist für Immobilieneigentümer wichtig

Was bedeutet Denkmalpflege in der Schweiz? Eine Definition

Denkmalschutz, auch Denkmalpflege genannt, ist eine der Hauptaufgaben des Schweizer Heimatschutzes. Im Rahmen der Denkmalpflege stellen Bund und Kantone sicher, dass schützenswerte Immobilien, Anlagen und sonstige Kulturgüter erhalten bleiben. Sie dürfen nicht beschädigt, zerstört, beeinträchtigt oder verfälscht werden.

Ziel ist es, das Landschafts- und Ortsbild zu erhalten oder wiederherzustellen und Natur- und Kulturdenkmäler zu pflegen. Im Fokus stehen seit dem 19. Jahrhundert schützenswerte Objekte aller Art, die kein hohes Alter haben müssen. Auch jüngere Bauwerke können aufgrund ihres Architekturstils oder einer historischen Bauweise zum Denkmal erklärt werden.

Wer ist für den Denkmalschutz in der Schweiz verantwortlich?

Für schützenswerte Güter sind die «Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD)» und auf nationaler Ebene das «Bundesamt für Kultur» zuständig.

Darüber hinaus setzen sich u. a. diese Institutionen ein:

Den rechtlichen Rahmen schafft das «Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)», das nicht nur die Rolle der Denkmalpflege klärt. Es regelt auch die Unterstützung engagierter Vereine und Lehrinstitutionen.

Wie läuft die Denkmalpflege in der Praxis ab?

Kantone und Gemeinden bewilligen finanzielle Unterstützungshilfen und beraten Eigentümer und Planungsbeauftragte. Genehmigte Sanierungs- oder Bauaktivitäten begleiten die Beauftragten der Denkmalpflege bis zur Fertigstellung.

Gelistete Kulturgüter und anerkannte archäologische Fundstellen werden regelmässig überprüft.

Welche Objekte stehen üblicherweise unter Denkmalschutz?

Bei der Denkmalpflege arbeiten Bund, Kantone und Kommunen in der Schweiz zusammen. Unterschieden wird nach nationalen (Bund), regionalen (Kantone) und lokalen (Kommunen) Ebenen.

Im NHG sind diese drei Objektklassen gelistet:

  • Mindestens 30 Jahre alte erhaltenswerte und schützenswerte Objekte
  • Erhaltenswerte kantonale Objekte, die den Ortsbildvorgaben entsprechen
  • Bereits denkmalgeschützte Objekte (der Bund hat bisher rund 2’500 schützenswerte Objekte anerkannt)

Einordnung als Denkmal

Die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege definiert Denkmäler als «im engeren Sinne ortsgebundene Objekte, die geschichtlichen Zeugniswert» haben. Als Denkmäler können Einzelobjekte, eine Gruppe von Objekten, ein Ort ebenso wie Bauten ohne Dach oder archäologische Strukturen eingestuft werden.

Dabei hat sich der Begriff des Denkmals gewandelt. Während früher ausschliesslich Kirchen, Klöster, Schlösser, Burgen sowie Ehren- und Erinnerungsmale unter Denkmalschutz standen, kommen heute auch diese Objekte infrage:

  • Bürger-, Arbeiter-, Bauernhäuser
  • Speicher, Waschhäuser
  • Pfahlbausiedlungen
  • Moscheen, Synagogen, Tempel
  • Industrieanlagen
  • Jugendstilvillen
  • Wandmalereien

Ziel der Massnahmen sind neben Gebäuden und Verkehrswegen auch historische Gärten, die aufgrund ihrer unverwechselbaren Gestaltung beibehalten werden sollen. Rund 30’000 solcher Gärten und Anlagen mit Entstehungsdaten vor 1960 sind in der ICOMOS-Liste zu finden. Sie zeigen die Vielfalt der Schweizer Landschaften.

Was sind Inventare?

Schutzwürdige Objekte mit nationaler Bedeutung listet der Bund in Inventaren. Die drei wichtigsten zur Unterschutzstellung sind:

Kantonale Unterschiede

Die Kantone bestimmen zusätzlich nach eigenem Ermessen Kulturgüter mit regionaler Bedeutung. Fachleute schätzen den Bestand an Denkmälern schweizweit auf ca. 100’000 Objekte, die unterschiedlich dokumentiert sind. Je nach Kanton werden überwiegend Bauten oder Freiflächen geschützt.

Die Aufnahme weiterer Kulturgüter wird aktuell restriktiv gehandhabt.

Dürfen Eigentümer unter Denkmalschutz stehende Objekte verändern?

Eine der wichtigsten Aufgaben der Denkmalpflege ist es, die Zeitspuren an Bauten oder Landschaften zu konservieren. Diese lassen erahnen, wie die Menschen in der Entstehungszeit oder später gelebt haben und wie Politik, Religion, Fortschritt, Armut oder Reichtum die Gesellschaft beeinflussten.

Vor allem bei denkmalgeschützten Wohngebäuden ist ein Spagat zwischen moderner Technik, Hygieneanforderungen und der erhaltenswerten historischen Substanz erforderlich. Keine leichte Aufgabe für Immobilienbesitzer, die ohnehin nichts ohne Genehmigung verändern dürfen. Jede Massnahme muss beantragt werden. Die Abteilung für Denkmalpflege der Gemeinde entscheidet über vertretbare Massnahmen.

Verlieren unter Denkmalschutz stehende Gebäude an Wert?

Die Denkmalpflege bietet für Eigentümer und Käufer eines schutzwürdigen Kulturgutes sowohl Vorteile wie Nachteile. Da ein Gebäude oder eine denkmalgeschützte Landschaft nicht beliebig verändert oder ersetzt werden darf, bedeutet es Einschränkungen in der Nutzung und Entscheidungsfreiheit. Darunter leidet häufig die Wertentwicklung des Denkmals.

Bewilligen die Behörden finanzielle Mittel für Renovationsmassnahmen, kann dies den Objektwert erhalten oder sogar einen Mehrwert generieren. Es besteht allerdings kein Anspruch auf die Kostenübernahme. Informieren Sie sich daher vor Erteilung eines Auftrags umfassend.

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